Zukunftsparagraf ebnet neue Wege

Landesregierung und Landtag von Baden-Württemberg haben eine Idee und Initiative des Städtetags Baden-Württemberg aufgegriffen und einen neuen "Erprobungsparagrafen" (§ 11 neu) im Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) eingeführt.

Der Erprobungsparagraf kommt!

Der Zukunftsparagraf soll es ermöglichen, in der Frühkindlichen Bildung neue pädagogische und organisatorische Erkenntnisse zu entwickeln und zu erproben, vergleichbar den Schulversuchen in der schulischen Bildung.

Mögliche Wirkungen eines Zukunftsparagrafen

  • Ermöglichung neuer und zukunftsfähiger Wege der Personalgewinnung, des Personalmanagements und der Personalsicherung
  • Personaleinsatz neu denken
  • Einsatz neuer pädagogischer Ansätze
  • Alternative Angebotsformen der Kitas und Kindertagespflege zulassen
  • Lokale Strategien zur Absicherung der Qualität

Aus Sicht des Städtetags Baden-Württemberg können die Herausforderungen in der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nur auf lokaler Ebene und unter Einbezug aller vor Ort relevanter Akteure gelöst werden.

Die für die Kindergartenbedarfsplanung verantwortlichen Gemeinden und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen miteinander konkret die Kita der Zukunft konzipieren.

Ziele des Zukunftsparagrafen

Durch die Lockerung der im Landesrecht geregelten Rahmenbedingungen ist es den Kommunen möglich, neue Ideen und Konzepte zu entwickeln und umzusetzen. Eine Refinanzierungsmöglichkeit für alle Kommunen ist gegeben. Pädagogische Fachkräfte und Expertenhelfer können gemeinsam ein Konzept entwickeln, das den Gegebenheiten vor Ort sowie den Bedürfnissen der Kinder entspricht.

Was der Zukunftsparagraf ausdrücklich nicht ändert

Die Vorgaben und Grundlagen des SGB VIII bleiben unberührt. Die Finanzierung
bislang bestehender Angebote ist sichergestellt. Der Kinderschutz und die Sicherheit sind weiterhin gewährleistet. Es braucht eine Betriebserlaubnis und die Sicherstellung von Unfallschutz und Kindeswohl. Die Umsetzung des Förderauftrages richtet sich, im Sinne des SGB VIII, nach den Anforderungen und Bedürfnissen der Kinder. Die Träger haben weiterhin die Verantwortung.

Der Zukunftsparagraf sichert auch weiterhin eine qualitativ hochwertige Bildung,
Erziehung und Betreuung für alle Kinder.

Städte und Gemeinden könnten mit dem Zukunftsparagrafen Konzepte und Angebote umsetzen, die von allen Beteiligten vor Ort gemeinsam entwickelt und getragen werden.

Nach unserem Verständnis wären solche Ansätze damit auch im Hinblick auf die Qualität der Förderung und die Arbeitszufriedenheit der dort tätigen Menschen hilfreich.

Alle Beteiligten hätten die Möglichkeit, sich mit ihren Kompetenzen bestmöglich einzubringen damit die Kinder optimal gefördert werden.

Rechtliche Grundlagen

Bundesrecht bleibt unangetastet

SGB VIII:

  • Kindeswohl, Kinderschutz und Schutzauftrag
  • Grundsätze der Förderung
  • Partizipation
  • Teilhabe aller Kinder („Inklusion“)
  • Gruppenstruktur
  • Betriebserlaubnispflicht, Fachkräftegebot
  • Beschäftigungsverbot einschlägig Vorbestrafter

Landesrecht – Anpassung ermöglicht Flexibilität und Bürokratieabbau

Kindertagesbetreuungsgesetz KiTaG:

  • Betriebs- und Angebotsformen (§1 ff)
  • Fachkräftedefinition (§ 7 ff.)

Kindertagesstättenverordnung KitaVO:

  • Mindestpersonalschlüssel je Gruppe
  • Leitungszeit

Kurz erklärt: Der Zukunftsparagraf im Kita-Recht

Wir wollen individuelle Lösungen für die Kitas, das ist unser Ansatz: vor Ort müssen passende Ideen geschmiedet werden. Damit das möglich wird, brauchen wir eine Öffnungsklausel. Was in der Stadt A gut funktioniert, kann in der Stadt B unpassend sein. Wichtig ist: Verantwortliche und Betroffene vor Ort sollen sich bei neuen Lösungen einig sein.